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Grundlage des Mietvertrages sind ausschließlich die auf der Rückseite des Mietvertrages aufgeführten und die folgenden Vertragsbedingungen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Kraftfahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand ohne Mängel übernommen hat.
Der Mieter erklärt außerdem, dass er sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandskastens, des Reserverads und dem vollen Tankinhalt überzeugt hat. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters.
Die Fahrzeuge des Vermieters werden im einwandfreien Zustand übergeben. Sollte ein Fahrzeug, welches der Mieter übernommen hat, ausfallen, so ist der Vermieter nicht verpflichtet ein Ersatzfahrzeug zu stellen.
Fahrten in außereuropäische Länder bzw. Landesteile bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters.
Vor einer Solchen Fahrt ist die Frage des Versicherungsschutzes mit dem Vermieter zu klären. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet er dem Vermieter für sämtliche daraus sich eventuell ergebenden Schäden, insbesondere für den entstandenen Mietausfall wie in Ziffer 7 a.
3. Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vor-schriften und Gesetze sorgfältig zu beachten.
Der Mieter ist nicht berechtigt, gewerbliche Personenbeförderung mit dem Kraftfahrzeug durchzuführen. Bei gewerblicher Warenbeförde-rung hat sich der Mieter an die Bestimmung des Güterkraftverkehrsge-setzes zu halten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so wird hiermit der Mieter ausdrücklich auf die gesetzli-che Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewie-sen.
Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Fahrer lenken lassen. Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandenseins einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Fahrererlaubnis des Dritten überzeugen, die mindestens ein Jahr alt sein muss. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters ge-hört insbesondere die ständige Überwachung des Öl- und Wasser-standes sowie des Frostschutzes und des Reifendrucks.
Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Fahrzeug zum Abschleppen an-derer Fahrzeuge oder zu Renn- oder Sportveranstaltungen zu benut-zen. Eine Belastung des Kraftfahrzeuges über das gesetzliche Maß hinaus, ist unzulässig.
Der Mieter hat den Wagen sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Ver-stößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges zuzüglich Mietausfall wie in Ziffer 7 a zu leisten.
Der Mieter kann das Nutzungsrecht aus dem Mietvertrag nur mit Zu-stimmung des Vermieters auf weitere Fahrer übertragen.
Diese Fahrer sind durch den Mieter bei Vertragsabschluss zu nennen. Der Vermieter kann benannte Fahrer vom Nutzungsrecht ohne Be-gründung ausschließen. Das Nutzungsrecht darf nicht an Dritte unbe-nannte Fahrer übertragen werden. Der Mieter hat zu überprüfen und sicher zu stellen, dass der Fahrer im Besitz einer in Deutschland gülti-gen Fahrerlaubnis ist. Er hat das Handeln des Fahrers wie sein eige-nes zu vertreten. Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Miet-vertrag nicht aufgeführte Person, so haften der Mieter und Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbe-schränkt.
Eine Weitervermietung des Fahrzeuges ist verboten.
4. Mietdauer und Rückgabe
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten bei der Station der Autovermietung SBM GmbH zurück-zugeben.
Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichtet den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens.
Für diesen Fall entfällt auch jede in diesen Vertragsbindungen vorgesehene Haftungsbefreiung des Mieters.
Bei Anmietung eines Fahrzeuges wird eine Kaution fällig, die nach Fahrzeugrückgabe mit dem entg. Mietpreis verrechnet wird.
Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung rein netto ohne jeden Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig.
Die Vereinbarung einer Sicherungsabtretung oder Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung ändert an der Fälligkeit nichts.
Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von € 7,50 erhoben. Wird bei Verzug ein Rechtsanwalt oder Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur sofort telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen.
Andernfalls trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter etwa erleidet.
7. Umfang der Haftung des Mieters bzw. Fahrers
a. ohne Haftungsbefreiung:
Bei Auftreten von Schäden ist zwecks Durchführung der Reparatur sofort telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen.
Andernfalls trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter etwa erleidet.
b. mit Haftungsbefreiung:
Hat der Mieter eine Haftungsbefreiung erworben, haftet er nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit (z.B. Rangieren des Fahrzeuges ohne Einweiser, Öffnen der Türen bei Windböen, Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhen), Fahruntüchtigkeit, Unfallflucht und bei Schäden am Fahrzeug durch das Ladegut.
Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug trifft, trägt der Mieter.
8. Besondere Pflichten des Mieters bzw. Fahrers bei Unfall
In jedem Fall ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen und anschließend ist ihm eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben.
Zur Ermittlung der Unfalltatsachen ist stets die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist.
Bei Beschädigung des Fahrzeuges, insbesondere durch einen Verkehrsunfall, ist der Mieter oder dessen Fahrer verpflichtet, Namen, Vornamen und Adresse aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten.
Erklärungen zur Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten gegenüber nicht abgetreten werden. Handelt der Mieter oder dessen Fahrer dieser Vorschrift zu wider, so haften diesem dem Vermieter in voller Höhe, auch wenn eine Haftungsbeschränkung abgeschlossen wurde.
9. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit keine Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
10. Etwaige weitere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kassel.
Sollte eine dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so bleiben alle anderen Vereinbarungen davon unberührt.
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